Allgemeine Geschäftsbedingungen der

Firma Zöller GmbH

 

§ 1

(1)

Unsere Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) abschließen. Sie gelten auch für zukünftige Leistungen oder Angebote, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2)

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen.

§ 2

Angebot und Vertragsabschluss

(1)

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. An uns gerichtete Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

(2)

Für den Auftragsumfang und die sich daraus ergebenden Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist allein der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht aus ihnen ausdrücklich ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(3)

Unsere Angaben zum Gegenstand der Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen unserer Leistung. Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendung zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

 

§ 3

Preise und Zahlung 

(1)

Die genannten Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, gesetzliche Mehrwertsteuer sowie gegebenenfalls Zoll oder sonstige öffentliche Abgaben.

(2)

Unsere Rechnungen sind innerhalb der im Angebot genannten Fristen zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

(3)

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(4)

Wir sind berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch die Bezahlung unserer offenen Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

  

§ 4

Lieferung und Lieferzeit

(1)

Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk.

(2)

Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Liefertermine gelten stets nur annähernd. Vereinbarte Liefertermine verstehen sich als Auslieferungstermin ab Werk Muggensturm.

(3)

Wir haften nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare und nicht von uns zu vertretende Ereignisse verursacht worden sind. Sofern derartige Ereignisse nicht nur von vorübergehender Dauer sind und einer der Vertragsparteien das Festhalten am Vertrag unzumutbar machen, kann sich diese Vertragspartei durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem jeweils anderen Vertragsteil vom Vertrag lösen.

 

§ 5

Erfüllungsort, Gefahrübergang, Abnahme

(1)

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Muggensturm, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2)

Soweit eine Abnahme vorgesehen ist, gilt unsere Leistung als abgenommen, wenn

  • die Lieferung erfolgt ist;

  • wir dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Bestimmung mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben;

  • seit der Lieferung 12 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung des Vertragsgegenstandes begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung 6 Werktage vergangen sind und

  • der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung des Vertragsgegenstandes unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

    § 6

    Gewährleistung, Rügeobliegenheit, Sachmängel 

    (1)

    Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

    (2)

    Der Auftraggeber hat den Vertragsgegenstand unverzüglich nach der Anlieferung auf Vollzähligkeit und erkennbare Mängel zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Im Übrigen gelten die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB und die dort bestimmten Rechtsverfolgen.

    (3)

    Bei Sachmängeln des gelieferten Vertragsgegenstandes sind wir nach unserer Wahl zunächst zur Nacherfüllung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt.

    (4)

    Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne unsere Zustimmung den Vertragsgegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.

    § 7

    Haftung auf Schadenersatz wegen Verschuldens

    (1)

    Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

    (2)

    Soweit wir dem Grunde nach auf Schadenersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorhergesehen haben oder die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte vorausgesehen werden müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die die Folge von Mängeln des Vertragsgegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Vertragsgegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

    (3)

    Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

    § 8

    Eigentumsvorbehalt

    (1)

    Der von uns an den Auftraggeber gelieferte Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

    (2)

    Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

    (3)

    Im Falle der Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle des Vertragsgegenstandes treten, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. 

    § 9

    Schlussbestimmungen 

    (1)

    Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung nach unserer Wahl Rastatt oder der Sitz des Auftraggebers. Für gegen uns gerichtete Klagen ist in diesen Fällen jedoch Rastatt ausschließlicher Gerichtsstand.

    (2)

    Die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

    (3)

    Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach der wirtschaftlichen Zielsetzung des Vertrages und dem Zweck der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten.

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